Meldungen zu Änderung bei den Prüfpflichten und Hinweise zum Ablauf der Prüfung

Tipps zur Vorbereitung der Prüfung

Einige Punkte können Sie schon im Voraus selber überprüfen.

  • Befinden sich im Flaschenkasten mehr als zwei Gasflaschen mit je 11 Kg Füllung? Wenn Nein – ok
  • Ist die Entlüftung im Flaschenkasten frei? Wenn Ja – ok
  • Befinden sich Zündquellen, das bedeutet elektrische Leitungsverbindungen, Leuchten im Flaschenkasten? Wenn Nein – ok
  • Sind Gasregler und Schläuche, auch für alle Geräte im Vorzelt, jünger als 10 Jahre? Wenn Ja – ok
  • Habe alle Gasregler und Schläuche ein Prüfzeichen des DVGW? Wenn Ja – ok
  • Alle Schläuche müssen einen festen Schraubanschluss haben. Ist das so? Wenn Ja – ok
  • Haben Sie in letzter Zeit die vordere Verkleidung der Truma Heizung mal abgenommen und den Staub abgesaugt? Wenn Ja – ok
  • Bei elektrischer Zündbetätigung von Heizung und Kühlschrank: ist die Batterie voll? Wenn Ja – ok
  • Ist der Kleiderschrank über der Truma Heizung frei zugänglich? Wenn Ja – ok

Die Dinge, die Sie nicht mit ok beantworten konnten, bringen Sie am Besten vor der Prüfung in Ordnung.

Hinweis zu Gasgeräten, Schläuchen und Reglern die in den Niederlanden angeboten werden: Im Wohnwagen und im Flaschenkasten dürfen keine Gasschläuche mit „Schlauchschellen“ verwendet werden.
Nicht alle Gasregler, Geräte und Schläuche aus dem niederländischen Handel haben eine Zulassung für den Campingbetrieb nach DVGW.
Diese Teile erfüllen nicht die Vorschriften der G 607.
Teilweise hat sich der Handel in den Niederlanden darauf eingestellt und bietet passende Teile an. Zumeist teurer; aber eben nach Vorschrift und sicherer.
Wenn Sie unsicher sind: Schreiben Sie mir eine Mail – ich verkaufe keine Ersatzteile, helfe aber gerne mit einer Empfehlung

Natürlich sollte eine volle Gasflasche angeschlossen sein.
Und halten Sie bitte das Prüfbuch oder die Ersteinrichterbescheinigung bereit.

Für alle Camper die den Wohnwagen unterhalb verkleidet haben und den Gasflaschenkasten nicht ausgespart haben:
Wo die Mäuse nicht reinkommen, kommt im Fehlerfall am Flaschenkasten austretendes Gas auch nicht raus. Das Gas sammelt sich unter dem Wohnwagen und kann dann zu einer Verpuffung führen.
Die Entlüftung des Flaschenkastens MUSS unter dem Wohnwagen immer frei bleiben.

Austauschpflicht für alte Truma Heizungen

Truma schreibt den Austausch alter Heizungen nach 30 Jahren nur für Wohnmobile vor.
Der Austausch ist für Wohnwagen keine Pflicht.
Den genauen Text lesen Sie hier bei Truma.

Im Rahmen meiner Prüfung werde ich die Heizung, egal wie alt, auch darauf überprüfen, dass kein Abgas unzulässig austritt!


Prüfpflicht für Flüssiggasanlagen in zum
Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen!

Neue Vorschriften zur Gasprüfung!

  • Berlin, 19. Juni 2024
    Wer ein zum Straßenverkehr zugelassenes Wohnmobil oder einen Wohnwagen (also mit Kfz-Kennzeichen) mit einer Flüssiggasanlage ausgerüstet hat, muss diese künftig alle zwei Jahre prüfen lassen. Ebenfalls erforderlich ist die Prüfung auch vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen.
    Neuer § 60 StVZO
    Das regelt der neue § 60 „Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • Übergangsfrist bis 19.06.2025
    Wer für das Wohnmobil oder den Wohnwagen noch keine gültige Gasprüfung hat, dem bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen. Ab diesem Stichtag ist der neue
    § 60 „Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ anzuwenden. 
  • Prüfung ist unabhängig von der HU
    Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen.
  • Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld
    Zwischen 15 und 60 Euro Bußgeld bei Nichtbeachtung der Prüffristen
    Wer die neu eingeführte Prüfpflicht der Flüssiggasanlage seines Wohnmobils oder Wohnwagens nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder dafür liegen je nach Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten).

Auszug aus einer aktuellen Meldung des DVFG